Rechtliche Vorgaben

Tierurnen

Tierurnen dürfen zu Hause aufgestellt werden. Für die Bestattung eines verstorbenen Tieres im eigenen Garten gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. Entscheidend ist unter anderem die Größe des Tieres – kleine Haustiere sind meist unproblematisch, bei größeren Tieren gelten strengere Vorgaben.

Nicht erlaubt ist eine Bestattung beispielsweise in Wasser- oder Naturschutzgebieten sowie auf öffentlichem Grund. Als Mieter benötigen Sie außerdem die Zustimmung des Vermieters. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen. Alternativ können Sie Ihr Tier auf einem Tierfriedhof bestatten. (Link)

Generell gilt:

- die Grabstelle sollte ein bis zwei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben
- das Tier sollte mindestens 50 Zentimeter, besser noch einen Meter tief vergraben werden
- der Tierkörper sollte in Material eingewickelt sein, das leicht verrottet: also Wolldecken, Handtücher oder Zeitungen.  (alternativ Tiersarg)
 

Urnen

In Deutschland gilt die Bestattungspflicht (auch Friedhofspflicht oder Friedhofszwang genannt). Das Bestattungsrecht in Deutschland ist jedoch eine Angelegenheit der Bundesländer – die Regelungen werden individuell in den Bundesländern entschieden. In den meisten Bundesländern ist eine private Verstreuung der Asche oder das Aufbewahren der Urne zuhause nicht gestattet. In Bremen wurde der Friedhofszwang am 01.01.2015 – mit einigen Einschränkungen – abgeschafft. In anderen deutschen Bundesländern wird indes gerade in der Landespolitik der Friedhofszwang neu diskutiert.

In vielen anderen Ländern sind die gesetzlichen Regelungen lockerer. In Frankreich kann die Urne beispielsweise im Garten, in den Niederlanden sogar zuhause aufbewahrt werden. Die Schweiz hat annähernd unbegrenzte Möglichkeiten – von der Ascheverstreuung über die Aufbewahrung der Urne zuhause bis zur Beisetzung der Urne an vielfältigen Orten. Auch Slowenien, Spanien, Portugal, Dänemark und Tschechien sind in ihrem Bestattungsgesetz weniger strikt. In Griechenland und auf Malta sind Feuerbestattungen jedoch noch nicht zulässig. Die Asche eines im Ausland eingeäscherten Verstorbenen muss hier auf einem Friedhof beigesetzt werden.
In Österreich gelten andere Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch die Anfertigung von Ascheperlen und Edelsteinen ermöglichen.

Für manche Beisetzungsarten von Urnen müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben für das Urnenmaterial berücksichtigt werden. Welche Anforderungen an die Urnen gestellt werden, sehen Sie unter Urnenmaterialien.

 

Alle Angaben ohne Gewähr.