Rechtliche Vorgaben

Tierurnen:

Tierurnen dürfen zu Hause aufgestellt oder im eigenen Garten vergraben werden, Für Tierkörper gelten gesonderte Bedinungen, die Sie unbedingt beachten sollten. Entscheidend ist die Größe des Tieres. Bei einer Dogge oder einem Schäferhund wird es schon schwierig. Kleine Haustiere wie Hamster, Wellensittich oder Meerschweinchen sind dagegen unproblematisch. Wer sich unsicher ist, sollte lieber bei seiner Kommune oder Gemeindeverwaltung nachfragen.  Ausgeschlossen ist das Vergraben, wenn das Grundstück in einem Wasser- oder Naturschutzgebiet liegt. Denn die Leichengifte könnten Gewässer oder Böden verschmutzen. Und: Nur wer Eigentum besitzt, kann sein totes Tier einfach so auf dem Grundstück begraben. In allen anderen Fällen muss der Vermieter zustimmen. Ebenfalls ist öffentlicher Grund - wie Grünanlagen, Wälder oder Parks - ausgeschlossen. Alternativ dazu gibt es auch Tierfriedhöfe.  Eine Liste der Tierfriedhöfe in Deutschland bekommen Sie hier (Link)

Generell gilt:

- die Grabstelle sollte ein bis zwei Meter Abstand zur Grundstücksgrenze haben
- das Tier sollte mindestens 50 Zentimeter, besser noch einen Meter tief vergraben werden
- der Tierkörper sollte in Material eingewickelt sein, das leicht verrottet: also Wolldecken, Handtücher oder Zeitungen.  (alternativ Tiersarg)
 

Humanurnen:

In Deutschland, Österreich, Italien und der Slowakei gibt es bisher die Bestattungspflicht (auch Friedhofspflicht oder Friedhofszwang genannt). Das Bestattungsrecht in Deutschland ist jedoch eine Angelegenheit der Bundesländer – die Regelungen werden individuell in den Bundesländern entschieden. In den meisten Bundesländern ist eine private Verstreuung der Asche oder das Aufbewahren der Urne zuhause nicht gestattet. In Bremen wurde der Friedhofszwang am 01.01.2015 – mit einigen Einschränkungen – abgeschafft. In anderen deutschen Bundesländern, wie Sachsen-Anhalt, wird indes gerade in der Landespolitik der Friedhofszwang neu diskutiert.

In vielen anderen Ländern sind die gesetzlichen Regelungen lockerer. In Frankreich kann die Urne beispielsweise im Garten, in den Niederlanden sogar zuhause aufbewahrt werden. Die Schweiz hat annähernd unbegrenzte Möglichkeiten – von der Ascheverstreuung über die Aufbewahrung der Urne zuhause bis zur Beisetzung der Urne an vielfältigen Orten. Auch Slowenien, Spanien, Portugal, Dänemark und Tschechien sind in ihrem Bestattungsgesetz weniger strikt. In Griechenland und auf Malta sind Feuerbestattungen jedoch noch nicht zulässig. Die Asche eines im Ausland eingeäscherten Verstorbenen muss hier auf einem Friedhof beigesetzt werden.

Für manche Beisetzungsarten von Urnen müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben für das Urnenmaterial berücksichtigt werden. Welche Anforderungen an die Urnen gestellt werden, sehen Sie unter Urnenmaterialien.